§ 16 – Angaben hinsichtlich der Einhaltung grundlegender Anforderungen
(1) Der zur Einhaltung grundlegender Anforderungen verpflichtete Betriebsinhaber hat im Sammelantrag Folgendes anzugeben: die Arten der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere und die voraussichtliche durchschnittliche Anzahl der jeweiligen Nutztiere jeder Art im Antragsjahr, normal normal für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente im Sinne des § 8 Absatz 1 und 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung Bestandteil dieser Parzelle sind, soweit die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Landesstelle vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind, normal normal die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger oder sonstige organische oder organisch-mineralische Düngemittel aufgenommen worden sind, normal normal die Tatsache, dass innerhalb von drei Kalenderjahren vor der Antragstellung Prämienzahlungen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt worden sind, normal normal die Tatsache der Beregnung oder sonstigen Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen, auch soweit diese voraussichtlich im weiteren Verlauf des Kalenderjahres stattfinden wird, normal normal die Tatsache, ob Hoftankstellen oder Lagerstätten für Pflanzenschutzmittel auf dem Betrieb vorhanden sind, normal normal die Tatsache, ob a) organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel aus Materialien tierischen Ursprungs oder normal normal b) organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, die Materialien tierischen Ursprungs enthalten, außer Gülle, Jauche oder Stallmist, normal normal normal 5 alpha bezogen oder verwendet werden. normal normal normal arabic (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 9a Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat, soweit dies auf Grund der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den grundlegenden Anforderungen erforderlich ist, um die Kontrolle ihrer Einhaltung durchzuführen.
Kurz erklärt
- Betriebsinhaber müssen im Sammelantrag die Arten und die durchschnittliche Anzahl der gehaltenen Nutztiere angeben.
- Es muss angegeben werden, ob Landschaftselemente Teil der landwirtschaftlichen Parzellen sind.
- Informationen über die Verwendung von Wirtschaftsdünger und organischen Düngemitteln sind erforderlich.
- Angaben zu Prämienzahlungen für Umstrukturierungen von Rebflächen in den letzten drei Jahren müssen gemacht werden.
- Landesregierungen können zusätzliche Angaben verlangen, um die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen.